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Cannabisgesetz (CanG): Regeln für Patient:innen und Erwachsene erklärt
Seit dem 1. April 2024 gilt in Deutschland das Cannabisgesetz. Es unterscheidet klar zwischen privatem Cannabiskonsum Erwachsener und medizinischem Cannabis auf Rezept. Für dich als Patient:in ist vor allem wichtig: Cannabisarzneimittel unterliegen nicht mehr dem Betäubungsmittelrecht, bleiben aber verschreibungspflichtig und werden ausschließlich über Apotheken abgegeben. Als Sanvivo Cannabis Apotheke ordnen wir ein, was das CanG für die Versorgung bedeutet und welche Regeln für den nicht-medizinischen Bereich gelten. Dieser Artikel bietet eine Orientierung und keine Rechtsberatung.
Co-Founder & Chief Pharmaceutical Officer · Apotheker
Was ist das Cannabisgesetz (CanG)?
Das Cannabisgesetz (CanG) fasst mehrere gesetzliche Änderungen zusammen. Sein Kern besteht aus zwei eigenständigen Gesetzen: dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) und dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG). Außerdem wurden Verweise in weiteren Regelwerken angepasst, etwa im Straßenverkehrsgesetz und im SGB V.
Nicht zu verwechseln ist das CanG mit dem „Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften" vom 10. März 2017. Dieses machte Cannabisblüten und -extrakte erstmals auf BtM-Rezept verordnungsfähig und eröffnete unter bestimmten Voraussetzungen die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung. Cannabis blieb damals jedoch ein Betäubungsmittel der Anlage III BtMG. Mit dem CanG 2024 wurde der Rechtsrahmen weiterentwickelt.
Zweck und Einordnung des Gesetzes
Das Cannabisgesetz verfolgt zwei parallele Ziele: Es ordnet den privaten Umgang Erwachsener mit Cannabis neu und vereinfacht zugleich den rechtlichen Rahmen für Cannabisarzneimittel. Als politische Ziele nennt der Gesetzgeber außerdem einen stärkeren Gesundheits- und Jugendschutz. Regelmäßiger Konsum kann die Hirnreifung Jugendlicher beeinträchtigen; ein früher Konsumbeginn erhöht das Risiko einer Abhängigkeit.
KCanG und MedCanG: die beiden Bereiche des CanG
Das CanG trennt zwei Rechtsbereiche deutlich voneinander:
- KCanG (Konsumcannabisgesetz): Es regelt Besitz, privaten Eigenanbau und Anbauvereinigungen für Erwachsene.
- MedCanG (Medizinal-Cannabisgesetz): Es betrifft medizinisches Cannabis – von Verschreibung, Anbau und Import bis zur Abgabe in der Apotheke.
Bei ärztlich verordnetem Cannabis gilt das MedCanG, nicht das KCanG. Das kann zum Beispiel bei Reisen oder einer Polizeikontrolle relevant sein.
Abgrenzung zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Vor dem Cannabisgesetz war Cannabis in Anlage III des BtMG eingestuft: verkehrs- und verschreibungsfähig, jedoch mit den besonderen Vorgaben des Betäubungsmittelrechts. Das CanG hat Cannabis aus dem BtMG herausgelöst. Was dieser Wechsel für Rezepte und die pharmazeutische Versorgung bedeutet, erklären wir weiter unten.
Inkrafttreten und Hintergrund: Der Weg zum 1. April 2024
Dem Cannabisgesetz gingen lange politische Debatten, mehrere nicht umgesetzte Modellprojekte und ein Kurswechsel der Bundesregierung voraus.
Politische Vorgeschichte und Koalitionsvertrag
Bereits 1997 beantragte Schleswig-Holstein ein Modellprojekt für eine kontrollierte Abgabe. Später folgten Anträge aus Berlin in den Jahren 2015 und 2019. Das BfArM lehnte sie jeweils ab, weil das damalige Betäubungsmittelrecht keine legale Abgabe zu Genusszwecken zuließ.
Für die medizinische Versorgung war der 10. März 2017 ein wichtiger Wendepunkt. Das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften machte Cannabisblüten und -extrakte auf BtM-Rezept verfügbar; gesetzliche Krankenkassen konnten die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen.
Vom medizinischen Rahmen zum CanG
Seit 2017 war Cannabis für Patient:innen unter den Vorgaben des Arzneimittel- und Betäubungsmittelrechts zugänglich. Der Freizeitkonsum blieb dagegen strafrechtlich relevant. Diese unterschiedliche Behandlung von medizinischer und nicht-medizinischer Nutzung war ein wesentlicher Auslöser der späteren Reformdebatte.
Wichtige Stichtage 2024
Zwei Termine markieren die Reform:
- 1. April 2024: Regeln zu Konsum, Besitz und privatem Eigenanbau treten in Kraft; medizinisches Cannabis wird in das MedCanG überführt.
- 1. Juli 2024: Anbauvereinigungen nach KCanG können starten.
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Die wichtigsten Regelungen des CanG auf einen Blick
Mit dem Cannabisgesetz wurde der rechtliche Rahmen für Cannabis in Deutschland grundlegend neu geordnet. Bis 2017 war Cannabis grundsätzlich in Anlage I BtMG aufgeführt und damit weder verkehrs- noch verschreibungsfähig. Die Aufnahme in Anlage III BtMG eröffnete 2017 einen eng begrenzten medizinischen Weg. Das CanG ergänzt diesen Rahmen um Regeln für den nicht-medizinischen Umgang Erwachsener.
Kerneckpunkte in der Übersicht
Das CanG verändert vor allem fünf Bereiche:
- Status im Betäubungsmittelrecht: Cannabis wird für Erwachsene aus dem BtMG-Regime herausgenommen.
- Privater Besitz und Eigenanbau: Definierte Mengen für den Eigenbedarf und ein begrenzter Eigenanbau sind zulässig.
- Anbauvereinigungen („Cannabis-Clubs"): Nicht-gewerbliche Vereine erhalten einen regulierten Rahmen für gemeinschaftlichen Eigenanbau.
- Jugend- und Gesundheitsschutz: Altersgrenzen, Schutzzonen und Mengenbegrenzungen für junge Erwachsene gelten weiter.
- Medizinisches Cannabis: Die ärztliche Verordnung bleibt erforderlich, das BtM-Rezept entfällt jedoch.
Was ist erlaubt, was bleibt untersagt?
Volljährige dürfen Cannabis nur innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Grenzen besitzen, mitführen und privat anbauen. Verboten bleiben Cannabiskonsum von Minderjährigen, die Abgabe an Privatpersonen außerhalb von Anbauvereinigungen sowie Konsum in geschützten Bereichen wie Schulen oder Sporteinrichtungen. Im Straßenverkehr gelten eigene Regelungen; die Diskussion über deren konkrete Ausgestaltung ist weiterhin in Bewegung.
Regelungen für Freizeit-Konsument:innen
Mit dem Cannabisgesetz ist Cannabis für Erwachsene nicht mehr ausschließlich dem Betäubungsmittelrecht zugeordnet. Das bedeutet jedoch keine allgemeine Freigabe. Gerade für die Abgrenzung zur medizinischen Anwendung ist es sinnvoll, Besitz, Eigenanbau und Konsumorte getrennt zu betrachten.
Erlaubte Mengen: unterwegs und im privaten Wohnbereich
Seit dem 1. April 2024 dürfen Erwachsene bis zu 25 Gramm getrocknete Blüten in der Öffentlichkeit besitzen und bis zu 50 Gramm im privaten Wohnbereich aufbewahren. Die Mengen gelten ausschließlich für den Eigenkonsum. Weitergabe, Verkauf oder Bereitstellung an andere Personen – besonders an Minderjährige – sind weiterhin verboten.
Eigenanbau: maximal drei Pflanzen
Pro volljähriger Person sind am Wohnsitz bis zu drei Cannabispflanzen für den privaten Eigenanbau erlaubt. Sie müssen so gesichert werden, dass Kinder, Jugendliche und Dritte keinen Zugriff erhalten. Dieser private Anbau nach KCanG ist nicht mit dem medizinischen Anbau gleichzusetzen, der in geschlossenen und gesicherten Produktionsanlagen unter pharmazeutischen Standards erfolgt.
Konsumverbotszonen und Schutzabstände
Öffentlicher Konsum ist nicht uneingeschränkt zulässig. Im Sichtbereich von Schulen, Kindergärten, Spielplätzen und Sportstätten gilt ein Konsumverbot. Auch für Fußgängerzonen bestehen tagsüber Einschränkungen. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen steht bei diesen Vorgaben im Vordergrund.
Cannabis und Straßenverkehr
Wer fährt, sollte besondere Vorsicht walten lassen. Eine akute Beeinträchtigung durch Cannabis erhöht statistisch nachweislich das Unfallrisiko, auch wenn der Effekt im Vergleich zu Alkohol moderater ausfällt. Quellen: Asbridge et al. 2012; Rogeberg und Elvik 2016
Bei bestimmungsgemäßer Einnahme von ärztlich verordnetem Cannabis kann das Medikamentenprivileg nach § 24a StVG greifen. Ein THC-Nachweis im Blut führt dann nicht allein automatisch zu einer Sanktion, sofern keine Fahrauffälligkeiten vorliegen. Patient:innen wird dennoch empfohlen, eine Rezeptkopie oder ärztliche Bescheinigung mitzuführen. Quellen: Grenzwertkommission 2007; Graw und Mußhoff 2016
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Das sagen Patientinnen und Patienten über Sanvivo
Regelungen für Patient:innen mit medizinischem Cannabis
Für Menschen mit einer Cannabistherapie hat das Cannabisgesetz den rechtlichen Status der Behandlung deutlich verändert. Seit dem 1. April 2024 ist medizinisches Cannabis nicht mehr im Betäubungsmittelrecht geregelt. Die Versorgung richtet sich nun nach dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG).
Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG): das Wesentliche
Bis März 2024 galten Cannabisblüten, Cannabisextrakte sowie Zubereitungen mit Dronabinol oder Nabilon als Stoffe der Anlage III BtMG. Sie durften nur auf einem dreiteiligen BtM-Rezept verordnet werden. Dabei galten Höchstmengen von 100.000 mg Cannabisblüten, 1.000 mg THC bei Extrakten und 500 mg Dronabinol pro Patient:in innerhalb von 30 Tagen. Das MedCanG bündelt medizinisches Cannabis nun in einem eigenen rechtlichen Rahmen.
Kein Betäubungsmittel mehr: Was sich dadurch ändert
Durch den Wegfall des BtM-Status entfallen formale Anforderungen wie die besonderen Sicherungs-, Dokumentations- und Höchstmengenvorgaben der BtMVV. Die medizinische Beurteilung bleibt davon unberührt: Cannabis ist weiterhin verschreibungspflichtig, und eine approbierte Ärztin oder ein approbierter Arzt prüft die Eignung individuell. Die Abgabe erfolgt weiterhin ausschließlich über deutsche Apotheken.
Rezeptarten: vom BtM-Rezept zum regulären Rezept
Medizinisches Cannabis braucht kein BtM-Rezept mehr. Es wird auf einem regulären, auch elektronischen Rezept verordnet – vergleichbar mit anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Verschreiben dürfen Ärzt:innen aller Fachrichtungen; eine bestimmte Facharztgruppe ist nicht vorgeschrieben.
Erstattung durch die Krankenkasse
Für die Kostenübernahme in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt § 31 Abs. 6 SGB V maßgeblich. Vorausgesetzt werden eine schwerwiegende Erkrankung, das Fehlen oder die Unzumutbarkeit einer Standardtherapie und eine „nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung" auf Krankheitsverlauf oder Symptome. Vor Therapiebeginn muss ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden. Sie entscheidet innerhalb von drei Wochen, bei Beteiligung des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen und in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung innerhalb von drei Tagen. Privatversicherte klären die Erstattung individuell mit ihrer Versicherung. Viele Patient:innen tragen die Kosten in der Praxis weiterhin selbst.
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Was ändert sich für Ärzt:innen und Apotheken?
Die zentrale Änderung für Arztpraxen und Apotheken lautet: Medizinisches Cannabis ist nicht mehr in Anlage III BtMG geführt. Damit entfällt eine zusätzliche Regulierungsebene, die speziell für Betäubungsmittel vorgesehen war.
Verschreibung: weniger BtM-Formalitäten
Vor April 2024 mussten Cannabisblüten, Cannabisextrakte und dronabinolhaltige Zubereitungen nach § 8 BtMVV auf einem amtlichen BtM-Rezept verordnet werden. Es galten Höchstmengen pro 30 Tage – 100 g Blüten und 1 g Extrakt bezogen auf den THC-Gehalt –, die Begrenzung auf zwei gleichzeitig verordnete Betäubungsmittel sowie Sonderkennzeichen wie „A" bei Mengenüberschreitung. Diese BtM-Logik gilt für medizinisches Cannabis seit dem CanG nicht mehr. Weiterhin darf jede approbierte Ärztin und jeder approbierte Arzt verordnen; Zahn- und Tierärzt:innen sind ausgenommen.
Telemedizinische Fernbehandlung mit Cannabis
Einer Verordnung muss immer die ärztliche Prüfung der individuellen Indikation vorausgehen. Ob eine Fernbehandlung im Einzelfall möglich und medizinisch sinnvoll ist, entscheidet die behandelnde approbierte Ärztin oder der behandelnde approbierte Arzt. Bei einer positiven ärztlichen Entscheidung kann ein E-Rezept ausgestellt und bei einer Apotheke eingelöst werden.
Apothekenpflicht und Lieferung
Auch nach dem CanG bleibt medizinisches Cannabis verschreibungspflichtig und apothekenpflichtig. Die Versorgung erfolgt überwiegend als Rezepturarzneimittel mit Abfüllung, Identitätsprüfung und Kennzeichnung. Versand und Botendienst sind zulässig, wenn die Apotheke die persönliche Zustellung sicherstellt. Ablage, Packstation oder eine Übergabe an Dritte sind ausgeschlossen.
Dokumentations- und Meldepflichten
In der Apotheke müssen Wareneingang, Bestand und Abgabe weiterhin vollständig dokumentiert werden. Auch die Anforderungen an Qualitäts-, Identitäts- und Plausibilitätsprüfung bei Rezepturen bleiben bestehen. Nicht mehr erforderlich sind die speziellen BtM-Karteien und die halbjährlichen BtM-Meldungen nach § 18 BtMG für medizinisches Cannabis. Stattdessen gelten die Vorgaben des allgemeinen Arzneimittel- und Apothekenrechts.
Cannabis-Clubs: Anbauvereinigungen nach dem CanG
Neben dem privaten Eigenanbau ermöglicht das Cannabisgesetz einen zweiten, nicht-kommerziellen Weg: die Anbauvereinigung, auch Cannabis Social Club genannt. Dieser Weg ist rechtlich, organisatorisch und hinsichtlich der Qualitätssicherung vom medizinischen Bezug über eine Apotheke getrennt.
Was sind Anbauvereinigungen?
Anbauvereinigungen sind eingetragene Vereine oder Genossenschaften, die Cannabis gemeinschaftlich für den Eigenkonsum ihrer volljährigen Mitglieder anbauen. Sie sind ausdrücklich nicht gewerblich ausgerichtet. Eine Abgabe an Außenstehende oder Tourist:innen ist nicht vorgesehen. Die zuständige Landesbehörde erteilt die Erlaubnis und überwacht die Auflagen.
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
Mitglied kann grundsätzlich werden, wer volljährig ist und einen Wohnsitz in Deutschland hat. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Anbauvereinigungen ist nicht zulässig. Vor der ersten Abgabe gilt eine Wartezeit, in der die Mitgliedschaft formal bestätigt sein muss.
Mengenbegrenzungen und Abgaberegeln
Cannabis darf ausschließlich an Mitglieder abgegeben werden. Die Mengen sind sowohl pro Tag als auch pro Monat begrenzt. Für junge Erwachsene gelten weitere Einschränkungen, beispielsweise beim THC-Gehalt. In den Vereinsräumen selbst darf nicht konsumiert werden; möglich ist dies nur außerhalb und in zulässigen Bereichen.
Abgrenzung zum medizinischen Bezug
Medizinisches Cannabis folgt einem anderen Versorgungsweg. Es wird in pharmazeutischer Qualität nach Arzneibuch-Monographie sowie GACP/GMP hergestellt, ärztlich verordnet und über deutsche Apotheken abgegeben. Anbauvereinigungen dienen dagegen dem nicht-medizinischen Eigengebrauch: ohne ärztliche Indikation, ohne Apothekenqualität und ohne Begleiterhebung. Wenn Cannabis aus medizinischen Gründen benötigt wird, ist der ärztlich geprüfte Weg über das Rezept maßgeblich.
Strafen und Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen
Das KCanG löst Cannabis aus dem Betäubungsmittelrecht, enthält aber weiterhin klare Sanktionen. Es unterscheidet zwischen Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld und Straftaten mit Geld- oder Freiheitsstrafe. Welche Konsequenz im Einzelfall gilt, hängt insbesondere von Menge, Situation und Vorsatz ab.
Bußgelder bei kleineren Verstößen
Geringere Überschreitungen der erlaubten Besitz- oder Mitführmengen können ebenso wie formale Verstöße als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Ein Beispiel ist eine unzureichende Sicherung vor dem Zugriff Minderjähriger. Auch in verwandten Rechtsbereichen folgt die Sanktion dieser Abstufung: Eine Einfuhr ohne korrekte Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit, das Fehlen einer erforderlichen Erlaubnis dagegen eine Straftat.
Straftaten: wann es strafrechtlich wird
Strafrechtliche Folgen drohen insbesondere bei deutlichen Mengenüberschreitungen, Weitergabe an Dritte, Handel oder Anbau außerhalb der erlaubten Strukturen. Dann können Geld- oder Freiheitsstrafen verhängt werden. Wer ohne notwendige Erlaubnis in größerem Umfang mit Cannabis umgeht, bewegt sich eindeutig im Strafrecht.
Sonderfall Straßenverkehr
Nach § 24a StVG handelt ordnungswidrig, wer unter akuter Cannabiswirkung ein Fahrzeug führt. Mögliche Folgen sind Bußgeld, Punkte und Fahrverbot. Bei Ausfallerscheinungen oder Unfällen können §§ 315c und 316 StGB einschlägig sein. Für Patient:innen mit ärztlich verordnetem Cannabis gilt das Medikamentenprivileg nach § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG: Bei bestimmungsgemäßer Einnahme ohne Leistungseinbußen drohen keine Sanktionen. Weil die Polizei medizinischen und nicht-medizinischen Konsum vor Ort nicht unterscheiden kann, empfiehlt sich das Mitführen einer Rezeptkopie oder ärztlichen Bescheinigung. „Cannabis-Ausweise" von Drittanbietern haben keine offizielle rechtliche Funktion.
Was kommt nach 2024? Evaluation und mögliche Änderungen
Das Cannabisgesetz ist ein gesetzlicher Rahmen, der politisch und wissenschaftlich begleitet wird. Über die belegten Informationen hinausgehende Aussagen wären Spekulation.
Geplante Evaluation des CanG
Eine begleitende Evaluation ist in der deutschen Cannabisregulierung nicht neu. Bereits das medizinische Cannabisgesetz von 2017 sah eine Überprüfung nach fünf Jahren vor. Das BfArM führte von März 2017 bis März 2022 eine nicht-interventionelle Begleiterhebung durch und erfasste mehr als 16.800 vollständige Behandlungsdatensätze. Diese Daten nutzt der Gemeinsame Bundesausschuss als Grundlage für Entscheidungen zur Kostenübernahme.
Mögliche Anpassungen im Medizinbereich
Das BfArM weist darauf hin, dass Datenerhebungen kontrollierte klinische Studien nicht ersetzen. Belastbare Nachweise zu Wirksamkeit und Sicherheit benötigen randomisierte, placebokontrollierte Studien, die inzwischen auch in Deutschland anlaufen. International zeichnet sich mittelfristig der Wunsch ab, Patient:innen stärker mit arzneimittelrechtlich zugelassenen Cannabispräparaten zu versorgen.
Politische Diskussion und Ausblick
Die politische Debatte über das Cannabisgesetz bleibt dynamisch. Konkrete Prognosen zu Folgegesetzen oder Änderungen für Patient:innen lassen sich aus den hier verwendeten Quellen nicht seriös ableiten. Für aktuelle Informationen empfehlen sich die offiziellen Mitteilungen von BfArM und Bundesgesundheitsministerium.
Wichtige Gesetzestexte und offizielle Quellen
Wer die Regelungen im Detail prüfen möchte, sollte die Originalquellen heranziehen. Sie bieten eine verlässliche Orientierung, ersetzen aber keine individuelle Rechtsberatung.
KCanG und MedCanG im Wortlaut
Seit dem 1. April 2024 regeln zwei eigenständige Gesetze den Umgang mit Cannabis: das Konsumcannabisgesetz (KCanG) für den nicht-medizinischen Bereich und das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) für die medizinische Anwendung. Beide stehen im Bundesgesetzblatt und auf gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums der Justiz im Volltext zur Verfügung. Cannabis als Medizin ist damit nicht mehr im BtMG, sondern im MedCanG geregelt. Historisch relevant bleibt das Gesetz vom 10. März 2017, das die ärztliche Verordnung von Cannabisarzneimitteln erst ermöglichte.
Behörden- und Ministeriumsquellen
Diese drei staatlichen Stellen sind besonders relevant:
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG): veröffentlicht FAQs, Hintergrundinformationen und politische Einordnungen zum Cannabisgesetz auf bundesgesundheitsministerium.de.
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMG informiert es auf bfarm.de unter anderem über Cannabisagentur, Bundesopiumstelle und Begleiterhebung.
- Bundesanzeiger: Verkündet Gesetzestexte und Verordnungen amtlich.
Weiterführende Materialien
Der Abschlussbericht der Begleiterhebung des BfArM von 2022 wertet die ärztliche Verordnung von Cannabisarzneimitteln zwischen 2017 und 2022 aus. Für technische Qualitätsfragen bieten das Deutsche Arzneibuch (DAB) und das Europäische Arzneibuch (Ph. Eur.) die offiziellen Monographien zu Cannabisblüten.
Quellen
Häufige Fragen zum Cannabisgesetz
Wie erhalte ich bei Sanvivo medizinisches Cannabis? +
Für medizinisches Cannabis brauchst du ein Rezept von einer approbierten Ärztin oder einem approbierten Arzt. Mit einem gültigen Rezept kannst du verfügbare Produkte bei Sanvivo auswählen und die Versorgung über unsere Apotheke veranlassen.
Brauche ich weiterhin ein Rezept für medizinisches Cannabis? +
Ja. Cannabis als Arzneimittel wird durch approbierte Ärzt:innen verordnet. Eine fachärztliche Spezialisierung ist nicht vorgeschrieben. Grundsätzlich dürfen Ärzt:innen cannabisbasierte Arzneimittel verschreiben; Zahn- und Tierärzt:innen sind ausgenommen. Seit dem CanG genügt ein reguläres, auch elektronisches Rezept statt eines BtM-Rezepts.
Wie viel medizinisches Cannabis darf pro Rezept verordnet werden? +
Innerhalb von 30 Tagen sind pro Patient:in maximal 100.000 mg Cannabisblüten, unabhängig von Sorte und THC-Gehalt, 1.000 mg Cannabisextrakt bezogen auf den THC-Gehalt oder 500 mg Dronabinol vorgesehen. In begründeten Einzelfällen, etwa vor einer Reise, kann die Höchstmenge ausnahmsweise überschritten werden; dies muss auf der Verordnung ausdrücklich gekennzeichnet sein.
Übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten? +
Bei nicht zugelassenen Cannabisarzneimitteln muss die Krankenkasse vor der ersten Verordnung eine Genehmigung erteilen. Bei zugelassenen Fertigarzneimitteln innerhalb ihres Anwendungsgebiets gilt die reguläre Leistungspflicht. Ein Therapiewechsel zwischen Blüten und Extrakt erfordert eine erneute Genehmigung; ein Wechsel der Blütensorte nicht.
Darf ich unter medizinischem Cannabis Auto fahren? +
Wenn du eine Cannabistherapie neu beginnst und noch nicht auf eine stabile Erhaltungsdosis eingestellt bist, solltest du kein Kraftfahrzeug führen. Bei bestimmungsgemäßer Einnahme kann das Medikamentenprivileg gelten, sofern keine Ausfallerscheinungen vorliegen. Es empfiehlt sich, eine Rezeptkopie oder ärztliche Bescheinigung mitzuführen. Cannabis-Ausweise von Drittanbietern haben keine offizielle Funktion.
Was gilt beim Waffenschein? +
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied 2018, dass Patient:innen unter laufender Cannabistherapie keinen Waffenschein und keine Waffenbesitzkarte führen dürfen, weil ein verlässlicher Umgang mit Waffen und Munition nicht gewährleistet sei.
Wie ist das Reisen mit medizinischem Cannabis geregelt? +
Du darfst verordnete Cannabisarzneimittel nur für den eigenen Bedarf und in einer zur Reisedauer passenden Menge mitführen. Für Reisen innerhalb der Schengen-Staaten ist eine besondere Bescheinigung vorgesehen; für andere Länder gelten zusätzlich die jeweiligen nationalen Bestimmungen.
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Die Inhalte dieses Artikels dienen ausschließlich der Information und ersetzen keine ärztliche Beratung, Diagnose oder Behandlung. Die zitierten Studien beschreiben den aktuellen Stand der Forschung, nicht das individuelle Ansprechen einer bestimmten Patient:in. Eine cannabisbasierte Therapie kommt nur nach individueller ärztlicher Prüfung und Verordnung in Betracht. Bei akuten oder anhaltenden Beschwerden wende dich an deine Ärzt:in oder Apotheker:in.
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